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Satzung

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS GARTENSTADT BAD SCHWALBACH  e. V.
(Stand: 10.10.2023)

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich jedoch auf Angehörige beider Geschlechter, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht Bezug genommen wird.

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „Förderverein Gartenstadt Bad Schwalbach e. V.“

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Landschafts-, Natur- und Umweltschutz, von Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung in Bad Schwalbach.

 

Umweltschutz dient der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und damit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen. Zum Umweltschutz gehören insbesondere folgende Maßnahmen:​

  • Natürlich gewachsene, lange bestehende Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen erhalten,

  • sie vor schädigenden Eingriffen zu bewahren und

  • ein gestörtes ökologisches Gleichgewicht auszugleichen.

 

Landschaftsschutz ist ein Teil des Umweltschutzes. Durch ihn werden naturnahe Flächen zur Erhaltung ihrer ökologischen Vielfalt sowie eines ausgeglichenen Naturhaushalts und ihres Erholungswertes gegen Veränderung (insbesondere durch Abholzung, Bebauung, Industrialisierung) geschützt oder wiederhergestellt (etwa durch Aufforstung). Der Verein unterstützt die Durchführung entsprechender Maßnahmen finanziell oder personell.

 

Förderung von Kunst und Kultur erfolgt durch die Ausrichtung oder Mitgestaltung von Theaterveranstaltungen, Filmvorführungen, Lesungen und Konzerten im Kur- und Stadtgebiet.

 

Heimatpflege und Heimatkunde werden insbesondere durch die Sammlung und Weitergabe von Wissen und Kenntnissen im Umgang mit dem Moor und dessen Gewinnung aus den Moorgruben im Rahmen eigener oder der Mitgestaltung von Veranstaltungen anderer Vereine oder gemeinnütziger Institutionen gefördert. Außerdem unterstützt der Verein Maßnahmen, die die historische Bedeutung der Brunnen der Öffentlichkeit vermitteln.

 

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beiträge von Mitgliedern,

  • Akquise von Spenden und sonstige zweckgerichtete Unterstützungen,

  • Veranstaltungen, die der Werbung für den Verein dienen,

  • Durchführung von eigenen Projekten.

 

Die Zweckerfüllung erfolgt durch u.a.:

  • Schaffung und Pflege von Beeten, Wanderwegen und Lehrpfaden im Stadtgebiet sowie in der Stadtrandlage,

  • Bereitstellung unentgeltlicher Hilfe und die Unterstützung bei der Durchführung von Anpflanzung-, Aufforstungs-, Umgestaltungs-, Renovierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen,

  • Restaurierung und Aufstellung von Bänken, Skulpturen und Informationstafeln,

  • Vergabe von Baum- und Bankpatenschaften,

  • Vermittlung des traditionellen Brunnen- und Moorbetriebes,

  • Durchführung oder Beteiligung an Kleinkunst- und Theaterveranstaltungen, Filmvorführungen, Lesungen, Vorträgen und Konzerten,

  • Kurpark-Veranstaltungen zur Belebung des historischen Kurparks

  • Betreiben von Begegnungsstätten, wie z.B. Bürgertreff und Weinstand, zur Kommunikation und Diskussion mit den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung (MV) zu. Diese ist binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten. Die MV entscheidet dann endgültig.

 

(2) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

(3) Ein Ehrenvorsitzender kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zeitnah. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die MV zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die MV entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aufschiebende Wirkung.

 

§ 7 Beiträge, Spenden und Zuschüsse

Der Verein sichert die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden und Zuschüsse sowie sonstige Zuwendungen, deren Rückzahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Die MV legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

 

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt bargeldlos, in der Regel im Lastschriftverfahren.

 

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass das angegebene Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das oberste Organ des Vereins. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht juristischer Personen oder sonstiger Vereinigungen wird durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt. Die Vertretungsmacht muss durch einen aktuellen Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.

 

Zuständigkeit der MV

  • Wahl und Kontrolle des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts

  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

  • Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Entscheidung über wichtige Angelegenheiten laut Satzung oder nach Vorlage durch den Vorstand

  • Erteilung von Weisungen an den Vorstand

 

Einberufung der MV

Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt.

 

Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform wird gewahrt durch Einladung per Post oder E-Mail. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E- Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur MV zugegangen sind, können erst auf der nächsten MV beschlossen werden.

 

Einberufung der außerordentlichen MV

Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche MV einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

 

Darüber hinaus ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen MV innerhalb von einem Monat verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Einladungsschreiben zu einer außerordentlichen MV erfolgen schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe in der Tagesordnung. Die Schriftform wird gewahrt durch Einladung per Post oder E-Mail. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E- Mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Der Vorstand kann weitere Tagesordnungspunkte hinzufügen.

 

Verfahren der MV

Die MV wird von dem Vereinsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
 

Die MV ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Die Niederschrift fertigt der Vorstand Schriftführung oder im Verhinderungsfall eine von dem Versammlungsleiter bestimmte Person an, die nicht dem Vorstand angehören muss.

 

Die MV ist nicht öffentlich, es sei denn, die MV beschließt etwas anderes.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Juristische Personen und Vereine gelten wie Einzelmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat ein eigenes Stimmrecht. Alle Abstimmungen werden offen durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit beschließt geheime Abstimmung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Für die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

 

Über die Beschlüsse der MV ist vom Verfasser der Niederschrift ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand kann nur aus natürlichen Personen bestehen. Seine Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen gelten insoweit als Mitglieder.

 

(1) Dem Vorstand gehören an:

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Vorstand Finanzen

  4. dem Vorstand Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

  5. dem Schriftführer

  1. dem Beisitzer 1

  2. dem Beisitzer 2

  3. dem Beisitzer 3

  4. dem Beisitzer 4

  5. dem Beisitzer 5 (Jugendvertretung)

  6. dem Ehrenvorsitzenden (falls vorhanden, kraft Amtes, ohne Stimmrecht)

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vorstand Finanzen und der Vorstand Presse, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (Buchstabe a-d). Dem vertretungsberechtigten Vorstand können nur volljährige Personen angehören.

 

Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes müssen den Verein im Außenverhältnis bei Rechtsgeschäften gemeinsam vertreten. Im Rahmen der Umsetzung eines Vereinsprojektes können zwei Mitglieder des vertretungsberichtigten Vorstandes gemeinsam einem projektverantwortlichen Vereinsmitglied Vollmacht zur alleinigen Vertretung aller für die Projektrealisierung notwendigen Entscheidungen übertragen. In allen anderen Fällen kann der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes allein vertreten werden.

 

Soweit in dieser Satzung von Vorstand die Rede ist, ist mit dieser Formulierung auch der erweiterte Vorstand gemeint, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der MV jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

Die Vorstandsmitglieder

(§10 (1)) a; c; e; g; und i, werden in den geraden Jahren gewählt.

 

Die Vorstandsmitglieder

(§10 (1)) b; d; f; h und j, werden in den geraden Jahren gewählt.

 

Das Vorstandsamt beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der MV. Es endet mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit mit der Wahl eines Nachfolgers oder durch schriftliche Rücktrittserklärung. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstands in das Vereinsregister.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

Verfahren des Vorstands
Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich und in der Regel in einer jährlich stattfindenden Klausurtagung. Der Vorsitzende lädt dazu die Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Schriftform wird gewahrt, durch Einladung per Post oder E-Mail.

 

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, zu Beginn der Sitzung weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden bestimmen die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Vertreter.

 

Der Vorstand tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Er kann nach Bedarf Dritte zu seinen Sitzungen einladen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Vorstandsitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

 

Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

 

(3) Haftung des Vorstandes

Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und dem Verein, die sie bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

§ 11 Aufgabenverteilung im Vorstand

Der Vorstand beschließt, welchem Vorstandsmitglied eine bestimmte Aufgabe zugeschrieben wird, sofern nicht schon durch eine Ausübung eines bestimmten Amtes, die Aufgaben vergeben sind.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die MV wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

 

Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Rechnungslegung nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres.

 

§ 13 Ermächtigung für den Vorstand

Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der Beantragung der Gemeinnützigkeitsbescheinigung beim Finanzamt gemäß § 4 der Satzung, jene Paragraphen, die sich auf diesen Sachverhalt beziehen und die vom Finanzamt beanstandet werden, in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt den Erfordernissen entsprechend anzupassen.

 

§ 14 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E­-Mail Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Funktionen im Verein.

 

Im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Aktionen des Vereins kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage veröffentlichen sowie an Print-, ­Tele- und elektronische Medien übermitteln. Sofern das Mitglied einer Veröffentlichung ausdrücklich widerspricht, wird in diesem Fall die Veröffentlichung unverzüglich für die Zukunft eingestellt.

 

Grundsätzlich geht der Verein mit allen Formen von Daten diskret und sparsam um. Es werden keine Daten an unbefugte Dritte weitergegeben oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer zu den unter § 14 genannten Zwecken.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens dazu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

 

Mit der Auflösung des Vereins, dem Verlust der Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Schwalbach mit der Auflage, das Vermögen für die Förderung des Landschafts- und Umweltschutzes zu verwenden. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich für die nachhaltige und gemeinnützige Nutzung von Anlagen und Einrichtungen, verwendet werden.

 

§ 16 Schlussvorschriften

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.10.2023 beschlossen.

 

 

 

Bad Schwalbach, den 10.10.2023

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